Aktuelles: Familienrecht

Um unsere Mandanten kompetent und zuverlässig beraten zu können legen wir höchsten Wert darauf die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick zu haben. Die Anzahl der täglich gesprochenen Urteile bzw. Meldungen zu Gesetzgebungsvorhaben ist jedoch äußerst schwer zu überblicken. Ein Mandat kann nach unserer Ansicht nur dann erfolgreich sein, wenn die jeweils aktuelle Gesetzgebung und die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Beschlüssen vom 18. Juni 2012 (Az.: 1 BvR 774/10; 1 BvR 1530/11; 1 BvR 2867/11) den jeweiligen Verfassungsbeschwerden von Barunterhaltspflichtigen Vätern gegen die Zurechnung  fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhaltes stattgegeben.

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Am 17.10.2012  wurde ein Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf den Weg gebracht.

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Nach der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ haben Unterhaltsverpflichtete ab dem 01.01.2013 einen höheren Selbstbehalt. Die Änderungen im Überblick:

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Zum 01.03.2013 ist eine Änderung des § 1578b BGB in Kraft getreten. Der Wortlaut des Gesetzes wurde dahingehend ergänzt, dass bei der Entscheidung über Dauer und Höhe von nachehelichen Unterhaltsansprüchen insbesondere zu berücksichtigen ist, ob eine Begrenzung und/oder Befristung der Unterhaltsansprüche auch unter Berücksichtigung der Ehedauer unbillig wäre.

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Es ist kein seltener Fall: Im Laufe oder nach Beendigung einer Beziehung kommen beim Mann Zweifel aus, ob er tatsächlich der Vater des in dieser Beziehung geborenen Kindes ist.

Wenn er erfolgreich seine Vaterschaft zu diesem Kind anfechtet, entfallen die Unterhaltsansprüche ihm gegenüber als Scheinvater rückwirkend. In der Höhe, in der er für das Kind bislang tatsächlich Unterhalt gezahlt hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem leiblichen Vater auf ihn über.

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