Unterhaltsrecht Aschaffenburg

 

UNTERHALTSRECHT ASCHAFFENBURG

Das deutsche Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Einen einheitlichen Unterhaltsanspruch gibt es nicht, dieser hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick zum Thema Unterhalt geben.

 

WER IST UNTERHALTSBERECHTIGT?

Grundsätzlich steht erstmal Ihren eigenen, minderjährigen Kindern Unterhalt zu (der sog. Kindesunterhalt). Dabei müssen beide Elternteile Unterhalt leisten. In der Regel leistet ein Elternteil den Unterhalt durch Pflege und Betreuung, während der andere Elternteil, in Form von Geldleistungen seinen Pflichten diesbezüglich nachkommt.

Zusätzlich kann Unterhalt für den getrenntlebenden Ehegatten geschuldet werden. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen nachehelichem UnterhaltTrennungsunterhalt und Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nicht ehelichen Kindes. Darüber hinaus können Kinder in die Situation kommen, Unterhalt für die Eltern zahlen zu müssen.

 

DER KINDESUNTERHALT

Eigene Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von beiden Elternteilen. Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, sogenannten Barunterhalt zahlen. Dies ist ein monatlicher Geldbetrag, der sich aus dem Alter des Kindes und der Einkommenssituation des Barunterhaltspflichtigen ergibt.

Der monatliche Bedarf eines Kindes orientiert sich an dessen Bedürfnissen und ist nach Altersstufen in der Düsseldorfer Tabelle gestaffelt. Ist der Barunterhaltspflichtige nicht im Stande, seine Unterhaltszahlungen zu leisten, kann der andere Partner beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

 

BEISTANDSCHAFT IM KONFLIKTFALL

Wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt, reichen die Beratungsangebote des Jugendamtes manchmal nicht aus. Die Anwälte unserer Kanzlei in Aschaffenburg beraten Sie in allen Angelegenheiten im Familienrecht. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin zu einem persönlichen Gespräch.

 

DÜSSELDORFER TABELLE

In der Düsseldorfer Tabelle (für weitere Infos klicken Sie hier) können Sie den aktuellen Unterhaltsanspruch für Kinder nach Alter und Einkommensstufen ablesen. Seit 2016 legt das Bundesministerium für Justiz und Verbrauchschutz den Mindestunterhalt für den Zeitraum von 2 Jahren fest. Damit wurde eine bundesweite Vereinheitlichung erreicht.

Die Düsseldorfer Tabelle ist dabei als Leitlinie zu verstehen, da sie den Oberlandesgerichten zu höchstmöglicher Einheitlichkeit und Rechtssicherheit verhilft. Diese Tabelle ist somit nicht verbindlich, sondern dient als Auslegungshilfe für die Gerichte.

 

NACHEHELICHER UNTERHALT - TRENNUNGSUNTERHALT - EHEGATTENUNTERHALT

Im Bereich des Ehegattenunterhalts gibt es drei mögliche Unterhaltsansprüche:

  1. Trennungsunterhalt, der in der Regel im Trennungsjahr geleistet wird. Die Scheidung wurde noch nicht vollzogen.
  2. Nachehelicher Unterhalt, der sogenannte Geschiedenenunterhalt, kommt erst nach der rechtsgültigen Scheidung in Betracht. Für den nachehelichen Unterhalt gelten strenge Anforderungen, dazu zählt eine angemessene Tätigkeit nach der Ehe. Der Lebensstandard während der Ehe muss nicht zwingend aufrechterhalten werden.
  3. Betreuungsunterhalt, dieser wird für Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr geleistet. Auch wenn beide Elternteile nicht miteinander verheiratet waren. Ab dem dritten Lebensjahr gilt auch hier eine Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet das der betreuende Elternteil angehalten ist, sich selbst zu versorgen.

 

UNTERHALT NACH LEBENSPARTNERSCHAFTSGESETZ

Für gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaften gelten dieselben Unterhaltsgesetze und Verordnungen, da sie den Ehegatten gleichgestellt sind.

 

WICHTIGE ÄNDERUNGEN UND NEUERUNGEN IM UNTERHALTSRECHT

In der Unterhaltsreform von 2008 wurde die Eigenverantwortung der Ehegatten in den Vordergrund gestellt. Vor der Reform musste der Ehegattenunterhalt unbegrenzt weitergezahlt werden, was eine große finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen auch über Jahre hinaus bedeutete. Mit der Reform wurde der Zeitraum zur Unterhaltsleistung begrenzt.

Ergänzend dazu wurde 2013 der § 1578 b BGB neu ausgerichtet, so dass nun auch die Ehedauer bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.

 

UNTERHALT FÜR DIE EIGENEN ELTERN

In manchen Fällen müssen Sie auch Unterhalt für nahe Verwandte zahlen, zum Beispiel für die eigenen Eltern. Dazu kommt es häufig, wenn die Eltern in einem Altenheim oder Pflegeheim leben, aber die Rente und die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten dafür zu decken. Hierzu werden Sie durch die Sozialkassen aufgefordert Ihre Einkünfte offen zu legen.

 

MEHRERE UNTERHALTS-VERPFLICHTUNGEN – WELCHE HABEN VORRANG?

Wenn Sie mehreren Personen Unterhalt schulden, müssen Sie die Rangfolge beachten:

An erster Stelle steht der Unterhalt für

  • Kinder unter 18 Jahren
  • unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die eine allgemeine Schulausbildung absolvieren

An zweiter Stelle steht der Unterhalt für

  • den anderen Elternteil Ihres gemeinsamen Kindes, wenn dieser Ihr Kind betreut
  • eine Person, mit der Sie lange verheiratet waren

Erst danach kommt der Unterhalt für andere Personen, also Ihre Eltern.

 

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