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Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist das Einvernehmen zwischen Unternehmer und Betriebsrat, das im Detail Art und Ausmaß der geplanten Betriebsänderungen beschreibt. Solche Änderungen können in Form von Rationalisierungen, Reorganisationen oder auch Stilllegung von Betrieben sein und haben in der Regel eine schlechte Auswirkung auf die Belegschaft bzw. Teile davon. Der Interessenausgleich soll dann betroffene Personen schützen. Im Extremfall kann er dazu genutzt werden, den Unternehmer von der Unterlassung der Betriebsänderung zu überzeugen. Der Interessenausgleich muss in schriftlicher Form vorliegen und ist sowohl vom Unternehmer, als auch vom Betriebsrat zu unterschreiben, um rechtskräftig zu sein.

 

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asbg-rkuk 2012-05-25 wid-407 drtm-bns 2012-05-25