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Vormundschaft

Unter Vormundschaft ist die gesetztlich geregelte Fürsorge für Personen und die Verwaltung ihres Vermögens zu verstehen. Die Vormundschaft kann bei Minderjährigen durch ein Gericht angeordnet werden, wenn diese beispielsweise nicht unter elterlicher Sorge stehen, die Eltern nicht zur Vertretung berechtigt sind (elterliche Sorge wurde entzogen), oder der Familienstand der minderjährigen Person unbekannt ist. Der gewählte Vormund ist verpflichtet, sich um Person und Vermögen zu sorgen. Die Vormundschaft ist nicht mit der Pflegschaft zu verwechseln, da letztere lediglich einen Teil der Personenfürsorge darstellt (z.B. Gesundheit), die Vormudschaft aber umfassend ist.

 

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asbg-rkuk 2012-05-25 wid-445 drtm-bns 2012-05-25